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AGB

Pulver-Lackier-Zentrum GmbH Zwickau

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Lieferungen und Angebote, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, dies gilt auch dann, wenn anderslautende Bedingungen des Auftraggebers vorliegen.

1.2. Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen finden, soweit es sich um Kaufleute handelt, auch für die künftigen Geschäftsbeziehungen Anwendung.

2. Angebote/Preise

2.1. Die Preisangebote erlangen ihre Verbindlichkeit erst, mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch uns.

2.2. Gewichts- und Maßangaben in Angebotsunterlagen sind - soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden - nur annähernd maßgebend.

2.3. Soweit wir dem Auftraggeber darlegen können, daß sich zwischen Vertragsabschluß und Warenabnahme die Lohn- und Materialkosten erhöht haben, sind wir berechtigt, die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preis zu berichtigen. In diesem Falle ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluß eine Preissteigerung von mindestens 5% pro Jahr zu verzeichnen ist. Die uns bis dahinentstandenen Aufwendungen an Material und Lohn sind uns zu erstatten.

2.4. Unsere Angebote einschließlich sämtlicher Unterlagen wie Zeichnunen, technische Erläuterungen, Kostenvoranschläge usw. sind nur für den Aufttraggeber bestimmt. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten zugängig gemacht werden.

3. Auftragsabwicklung

3.1. Aufträge gelten erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als  angenommen. Gleiches gilt für Auftragsänderungen, Vorbehalte und Nebenabreden.

3.2. Für Fehler, die bei der Bearbeitung der uns zur Beschichtung überlassenen Waren wegen unrichtiger mündlicher oder schriftlicher Angaben des Auftraggebers entstehen, haften wir nicht. Die uns in solchen Fällen entstandenen Schäden und Folgekosten trägt der Auftraggeber. Sollte bei Unklarheiten der Materialzusammensetzung eine Labouruntersuchung notwendig und angebracht erscheinen, so gehen diese Kosten nach Rücksprache zu Lasten des Auftraggebers.

3.3. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Bleche, Kantteile, Profile o. ä. sollten eine Mindestdicke von 2,5mm haben. Für die Formstabilität dünnerer Teile übernehmen wir keine Gewähr.

3.4. Den Transport der Ware nach Zwickau und zurück übernimmt der Auftraggeber auf eigene Gefahr. Auf Wunsch und gegen Berechnung erfolgen Zu- und Abfuhr durch eine von uns beauftragte Spedition. Dabei sind Transportweg und -mittel unserer Wahl überlassen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr für die Ware geht mit Verlassen unseres Firmengeländes auf den Auftraggeber über, gleichgültig, ob wir oder Dritte den Transport ausführen. Wird der Transport auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

3.5. Transportversicherungen nehmen wir nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vor.

4. Lieferzeit

4.1. Liefertermine gelten ab dem Tag der völligen Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrags und sind verbindlich.

4.2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten usw. - auch, wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, wird von den Vertragspartnern ein neuer Liefertermin vereinbart.

4.3. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Bearbeitungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderungen.

5. Lieferverzug, Lieferunmöglichkeit

Für den Fall unseres Leistungsverzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz des vergangenen Gewinns nur verlangen, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

6. Abnahmeverzug

6.1. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so können wir die Rechte aus §326 BGB geltend machen. Machen wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch, so steht uns daneben noch ein Ersatzanspruch in dem Umfange zu, wie wir stehen würden, wenn wir nicht auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hätten.

6.2. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung prompt ab oder ist ein Transport der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir ebenfalls berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

7. Gewährleistung

7.1. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen und zu prüfen.

7.2. Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu erheben.

7.3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

7.4. Bei rechtzeitig erhobenen Mängelrügen hat der Auftraggeber das Recht, Nachbesserungen zu verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere bei Fehlschlagen der Nachbesserung wegen Verzugs oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflichten sowie für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, daß uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

7.5. Bei feuerverzinkten Teilen kann keine Garantie für eine optisch einwandfreie Oberfläche übernommen werden. Grund hierfür sind Poren in der Zinkschicht, welche bis auf den Eisenwerkstoff durchgehen. Diese Stellen weisen auch meist einen veringerten Korrosionsschutz durch das Zink auf.

Durch unsere Sweebanlage (Feinstrahlen) kann das Ausgasen der feuerverzinkten Teile auf ein Minimum reduziert werden. Auszuschließen ist das Ausgasen allerdings nicht. Bei verschiedenen Alumaterialien ist eine Neigung zum Ausgasen diverser Inhaltsstoffe festzustellen.

8. Sicherheitsabtretung, Zurückbehaltungsrecht

8.1. Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der von uns bearbeiteten Ware - auch solcher Waren, die im Laufe einer weiteren Geschäftsverbindung geliefert werden - werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen aus Warenlieferungen.

8.2. Nimmt der Auftraggeber die Forderung aus einer Weiterveräußerung der von uns bearbeiteten und ausgelieferten Waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Forderung aus einem saldenmäßigen Überschuß im Falle der Beendigung des Kontokorrents bis zur Höhe unserer Forderung aus Warenlieferung abgetreten.

8.3. Aus begründetem Anlaß ist der Auftraggeber auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Abtretung dem Empfänger gegenüber anzuzeigen.

8.4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Zurückbehaltungsrecht gemäß §273 BGB.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Die Rechnung wird unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgeliefert.

9.2. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Dies gilt sowohl für Hauptrechnungen als auch für Teil- und Nachberechnungen. Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

9.3. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Wechsel werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen.

9.4. Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugs- bzw. Stundungszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Dikontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei uns eingeht, als Zahlungstag.

9.5. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht eingelöst oder nachgewiesen werden kann, daß Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, daß Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt worden ist, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben.

9.6. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger Ansprüche die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder eines Zurückbehaltungsrechts nicht zu, es sei denn, daß Gegenforderungen von uns ausdrücklich anerkannt bzw. vom Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.

9.7. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinn des HGB sind.

11. Haftungsbeschränkung

Wir haften vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesen Bedingungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Schäden, die durch Störung des jeweiligen Betriebs veranlaßt sind. Dies gilt auch, wenn wir aus wichtigen Gründen den Geschäftsbetrieb an bestimmten Geschäftstagen oder für bestimmte Zeit ganz oder teilweise schließen oder einschränken. Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung.

12. Sonstiges

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich deutschem Recht.